Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines
1. Von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
2. Bis zur Auslieferung können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn wir zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Gegenstand des Vertrages bildende Ware bereits an einen Dritten weiterveräußert hatten, und wir gegenüber dem Dritten nicht mehr zur Lieferung der Ware verpflichtet sind. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der Gegenstand des Vertrages bildenden Ware um Sonderanfertigungen oder nicht marktgängige Produkte handelt.
3. Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen. Wir sind Verbots- bzw. Verzichtskunde.
II. Liefertermin und Erfüllungsort
1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist deren Anlieferung am Erfüllungsort gem. II.3. dieser Bedingungen im abnahmefähigen Zustand maßgeblich.
2. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Abnahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten.
3. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist eine Lieferanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt als Erfüllungsort Münster.
III. Versand und Preisstellung
1. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen von uns anzugeben. Uns durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
2. Die Preise gelten frei Erfüllungsort.
IV. Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot
1. Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.
2. Zahlungen erfolgen zu den Bedingungen gem. Bestellung. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Sind wir mit unserer Leistung in Verzug, so gilt unsere schriftliche Zustimmung zum Einzug durch Dritte als erteilt.
V. Gewährleistungen, Rüge- und Untersuchungspflichten
1. Gewährleistungen und unsere Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nicht im nachfolgenden Absatz anderes bestimmt ist.
2. Zu den vom Lieferanten zu tragenden Aufwendungen der Nacherfüllung gehören auch etwaige anfallende Ausbau- und Einbaukosten.
3. Obliegen uns Untersuchungspflichten in Ansehung gelieferter Ware, so steht uns zu deren Erfüllung ein Zeitraum von mindestens drei Werktagen beginnend mit dem Werktag zu, der auf den Tag der Anlieferung am Erfüllungsort erfolgt. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht durch unsere Leute; der Hinzuziehung fremder Fachleute oder Sachverständiger bedarf es nicht.
4. Obliegt uns eine Rügepflicht, so steht uns ein Zeitraum von mindestens 2 Werktagen ab unserer Kenntnis von einem Mangel beginnend mit dem auf den Tag der Kenntnis folgenden Werktag zu, innerhalb denen wir den Mangel dem Lieferanten anzeigen.
VI. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
1. Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
2. Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns sind Lieferungen oder Leistungen mit solchen Änderungen vertragsgemäß.
4. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Er hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs-, Bearbeitungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
5. Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen oder sonstiger Erkenntnisse sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
VII. Beistellung
Von uns dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art einschließlich schriftlicher Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden und sind uns nach Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zurückzugeben.
VIII. Geheimhaltung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der erstellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige von dem Lieferanten in die Auftragsdurchführung eingeschaltete Dritte sind entsprechend zu verpflichten.
2. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen einschließlich solcher im Internet unsere Firma oder Marken nur nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.
IX. Ersatzteile, Lieferbereitschaft, Reparaturen und Überarbeitungen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Einstellung der Lieferung des Liefergegenstandes mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes eine Nachkaufmöglichkeit zu gewährleisten. Letzte Lieferung in diesem Sinne ist die letzte Lieferung vor Einstellung der Lieferung.
3. Stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen oder die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns in jedem Fall Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
4. Wird zuvor von dem Lieferanten gelieferte Ware durch uns an den Lieferanten zur Reparatur zurückgereicht, so darf eine Reparatur nur erfolgen nach vorheriger Erstellung eines Kostenvoranschlages durch den Lieferanten, dessen Überlassung an uns und Erklärung der Reparaturfreigabe durch uns. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Liefergegenständen, die von uns zur Überarbeitung an den Lieferanten zurückgereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Rückgaben zum Zwecke der Erfüllung von Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen durch den Lieferant.
X. Bereitstellung von Artikeldaten
1. Durch die Bereitstellung von Artikeldaten, über Arge Neue Medien, SHK Data-Check, oder direkt, erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass wir Bilder, Strichzeichnungen und sonstige Produktmerkmale ohne vorherige Absprache für unsere Geschäftsbelange nutzen dürfen. Dies Bedarf keiner separaten Zustimmung.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist -auch für Scheck- und Wechselverfahren- ausschließlicher Gerichtsstand Münster. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich ohne die vorstehende Klausel zugelassene Gericht anzurufen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.